Zertifizierungsregeln

1. Gegenstand
Diese Zertifizierungsregeln betreffen die folgenden Aktivitäten der syszert GmbH:

  • Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen nach DIN EN ISO 9001
  • Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen nach DIN EN ISO 14001
  • Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen nach DIN EN ISO 13485

Die Tätigkeiten der Zertifizierungsstelle liegen den anwendbaren, oben genannten Grundlagen in der aktuell gültigen Fassung zu Grunde.
Die syszert GmbH wendet Normen und Akkreditierungsregularien an, denen die syszert GmbH unterworfen ist. Die vorliegenden Zertifizierungsregeln sind Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der syszert GmbH.

2. AntragssteIlung
Die AntragssteIlung erfolgt schriftlich auf den von der syszert GmbH zur Verfügung gestellten Formularen.
Mit der AntragssteIlung versichert der Auftraggeber:

  • die Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergeben zu erfüllen und das genehmigte Qualitätssicherungssystem so zu unterhalten, dass dessen Eignung und Wirksamkeit gewährleistet bleiben
  • gemäß den Bestimmungen des Zertifizierungsvertrages, welcher zwischen ihm und der syszert GmbH geschlossen wurde sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der syszert GmbH, die Zertifizierungsanforderungen laufend zu erfüllen und alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen

3. Begutachtung
Der Auftraggeber stimmt zu, dass die Akkreditierungsbehörden der syszert GmbH Begutachtungsaudits beobachten können und stellt deren Zutritt zu seinen Betriebsstätten und zu denjenigen der Lieferanten oder Unterauftragnehmer sicher.

4. Durchsetzung der Zertifizierungsregeln
Bei Verstoß des Auftraggebers gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder ihre Bestandteile kann die syszert GmbH die notwendigen Maßnahmen ergreifen.
Diese Maßnahmen können die Behebung von Nichtkonformitäten (Abweichungen) durch Einreichung von entsprechender Unterlagen oder einem Nachaudit (vollständig oder eingeschränkt) gefordert werden.
Wird die Umsetzung jeglicher wesentlicher Nichtkonformitäten innerhalb von 6 Monaten nach dem letzten Tag der Stufe 2 nicht abgeschlossen muss erneut ein Stufe 2 Audit durchgeführt werden.
Nichtkonformitäten sind in einem Abweichungsbericht festzuhalten.
Sollten Audits aus besonderem Anlass bzw. unangekündigte Audits erforderlich sein, stellt der Antragsteller hierfür ebenfalls den Zutritt zu seinen Betriebsstätten und den Betriebsstätten von Unterauftragnehmern/Lieferanten sicher.

Erteilung von Zertifikaten Zertifikats
Das Zertifikat wird erteilt, wenn alle Anforderungen der zugrundeliegenden Norm erfüllt worden sind.

Verweigerung von Zertifikaten
Werden Nichtkonformitäten (Abweichungen), die bei einem Audit festgestellt wurden, nicht fristgerecht umgesetzt, wird die Zertifizierung verweigert. Bei späterer Schließung der Nichtkonformitäten ist die Erteilung nicht mehr möglich.

Aufrechterhaltung
Zur Aufrechterhaltung von erteilten Zertifizierung dienen Überwachungsaudits.. Ohne erfolgreiche Überwachungsaudits ist eine Aufrechterhaltung einer erteilten Zertifizierung nicht möglich.

Aussetzung, Wiederherstellung, Zurückziehung
Weitere Maßnahmen können die Einschränkung der Zertifizierung, die zeitlich befristete Aussetzung des Zertifikates oder das Zurückziehen der Zertifizierung sein. In jedem Falle erfolgt die Aussetzung oder das Zurückziehen der Zertifizierung nur auf Beschluss des Zertifizierungsausschusses. Das Zertifikat wird ausgesetzt oder zurückgezogen, wenn nach der Zertifikatserteilung einer der folgenden Tatbestände eingetreten ist:

  • Die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen, an das mit dem Zertifikat bescheinigte System, werden nicht mehr erfüllt.
  • Die zutreffenden Vorgaben der Zertifizierungsnorm, an das mit dem Zertifikat bescheinigte System, werden nicht mehr erfüllt.

Insbesondere kann das Zertifikat zurückgezogen werden wenn:

  • das Zertifikat oder das Zertifizierungszeichen mit den gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen, an das mit dem Zertifikat bescheinigtem System, nicht mehr erfüllt wird
  • Logo missbräuchlich verwendet wird
  • Erklärungen über die Zertifizierung auch für den Bereich abgegeben werden, für den keine Zertifizierung erteilt wurde
  • der Auftraggeber seine Zertifizierung in einer Form anwendet, welche die Zertifizierungsstelle in Verruf bringt
  • Erklärungen abgegeben werden, welche die Zertifizierungsstelle als irreführend und nicht autorisiert ansehen kann
  •  Auszüge aus dem Zertifikat, oder Teile von Auditberichten in irreführender Weise verwendet werden
  • der Auftraggeber sich nicht dem Überwachungsverfahren unterzieht
  • die dabei festgestellten Nichtkonformitäten zur Normengrundlage nicht, innerhalb einer von syszert GmbH festgelegten Frist, beseitigt werden
  • der Auftraggeber wegen Konkurs oder sonstigen Gründen seine Geschäfts-/Organisationstätigkeit beendet
  • der Auftraggeber trotz Mahnung in Zahlungsrückstand gegenüber der Zertifizierungsstelle gerät
  • der Auftraggeber seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt

Im Falle einer Zertifikatsaussetzung oder eines Zertifikatsrückzuges erhält der Auftraggeber die Möglichkeit, vorher seinen Standpunkt darzulegen, es sei denn, dass dieses angesichts einer besonderen Dringlichkeit der Maßnahme nicht möglich ist. Zertifikate, welche von der syszert GmbH für ungültig erklärt wurden, sind im Original an die syszert GmbH zurückzusenden, oder deren Vernichtung ist schriftlich zu bestätigen.

Einschränkung des Geltungsbereiches
Eine Einschränkung erfolgt, wenn der Geltungsbereich des Zertifikates nicht mehr vom System vollständig abgedeckt wird.

Erweiterung des Geltungsbereiches
Eine Erweiterung des Geltungsbereiches erfolgt im Rahmen eines Audits mit Dokumentenprüfung des Systems.

5. Verwendung der Zertifizierung, des Zertifikats und des Zertifizierungszeichens
Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine Zertifizierung nur im Rahmen der in der Regelung "Verwendung der Zertifizierung, des Zertifikats und des Zertifizierungszeichens" festgelegten Bedingungen zu verwenden.

6. Anzeigepflichten Kunde
Neben den im Rahmen des Überwachungsaudits erforderlichen Anzeigen verpflichtet sich der Auftraggeber, geplante Änderungen hinsichtlich des Standorts, der Organisation, den Produktionstechnologien und dem Produktspektrum jeder Zeit anzuzeigen.

7. Anzeigepflichten Zertifizierer
Der Zertifizierer ist verpflichtet, dem Kunden rechtzeitig alle Änderungen in seiner Anforderungen an die Zertifizierung bekannt zu geben.

8. Veröffentlichung
Die Zertifizierungsstelle ist verpflichtet, die Daten der zertifizierten Unternehmen gegenüber Dritten zu veröffentlichen. Hier werden durch die Zertifizierungsstelle folgende Daten veröffentlicht:

  • Firmenadresse, Zertifizierungsart, Zertifikatsnummer und Zertifikatsgültigkeit

9. Haftung
Bei der Tätigkeit als Zertifizierungsstelle sind die Schadenersatzansprüche auf die Höhe der Versicherungssumme aus der Haftpflichtversicherung begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorsatz.
Die Höhe der Schadenersatzansprüche beschränkt sich für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf € 2.000.000,00. Weitergeltende Ansprüche sind ausgeschlossen.

10. Einsprüche und Beschwerden
Einsprüche und Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Der Eingang wird bestätigt. Es erfolgt eine objektive Prüfung und Bewertung des Sachverhaltes mit dem Ziel einer gerechten und zügigen der Problemstellung.
Bei Einsprüchen kann der Schiedsausschuss angerufen werden.
Der Beschwerdeführer wird über die Problemlösung schriftlich informiert, ggf. unter Einbeziehung des Schiedsausschusses.
Alle Informationen werden vertraulich behandelt.

FO-0069 Index: 12 - gültig seit: 12.05.2023